Muss die KFZ-Versicherung zahlen, wenn der Beifahrer einen Schaden verursacht?

die KFZ-Haftpflichtversicherung kommt bekanntlich für Schäden auf, die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehen. So weit so gut. Was versteht man aber unter dem Begriff „Betrieb“ in diesem Zusammenhang?

Selbstverständlich befindet sich das Fahrzeug immer dann im Betrieb, wenn es gefahren wird. Also immer, „wenn das Fahrzeug lenkend im öffentlichen Verkehrsbereich in Bewegung gesetzt wurde“. Aber auch das Be- und Entladen des Fahrzeugs gehören zu seinem Betrieb. Schäden daraus werden ebenfalls von der KFZ-Versicherung übernommen. Dabei ist unerheblich, ob der Motor angelassen war oder nicht. Auch das ruhende Fahrzeug stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar und kann Schäden auslösen. Dafür Haftet der Halter und folglich seine KFZ-Versicherung im vollen Umfang. So eine Situation kann zum Beispiel entstehen, wenn das Motoröl aus dem geparkten Auto ausläuft und den Erdboden verseucht.

Wie verhält es sich, wenn das Fahrzeug durch sonstige Personen benutzt wird? Auch die Schäden an Dritten verursacht durch fremde Fahrer übernimmt die KFZ-Versicherung. Natürlich muss der Halter (Versicherungsnehmer) dem Fahrer die Erlaubnis zur Nutzung des Fahrzeugs erteilt haben. Optimalerweise sollte der Fahrer beim Versicherer im Vorwege gemeldet sein.

Kritisch wird es bei den Fahrzeuginsassen. Diese können durch einen Unfall zu geschädigten Dritten werden und berechtigterweise Schadenersatzansprüche an die KFZ-Haftpflichtversicherung des Halters stellen. Die Fahrzeuginsassen können aber auch selber Schäden verursachen. Zu typischen Schäden gehören die Dellen an parkenden Fahrzeugen durch Aufschlagen der Beifahrertüren. Muss der KFZ-Versicherer auch für diese Schäden aufkommen? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Landgericht Saarbrücken beschäftigen.

Im verhandelten Fall hat der Bruder des Versicherungsnehmers beim Öffnen der Beifahrertür einen Kratzer im Lack des benachbarten Fahrzeugs hinterlassen. Der Versicherer weigerte sich den entstandenen Schaden von 820 EUR zu bezahlen. Das Landgericht hat mit seiner Entscheidung die Versicherungsgesellschaft zur Ersatzleistung verpflichtet. In der Urteilsbegründung haben die Richter das Öffnen der Beifahrertür unmissverständlich ebenfalls dem typischen Betrieb des Fahrzeugs zugeordnet. Mehr zum Fall lesen sie hier.

Bildquelle: industrieblick / fotolia.com

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