BGH-Urteil zu Tippgebertätigkeit über Internet

die Nutzung von Internet hat auch für den Versicherungsvertrieb in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass der Gesetzgeber in diesem wichtigen Absatzmarkt immer öfter mit neuen Urteilen für Regulierung sorgt.

Das neue BGH Urteil vom 28.11.2013 (Az.: I ZR 7/13) stellt, nach unserer Auffassung, einen wichtige Weiche für sämtliche Internet-Vermittler:

Versicherungsvertrieb über die eigene Internetseite ist regelmäßig keine reine Tippgebertätigkeit.

Leitsatz:

a) Die Abgrenzung der Versicherungsvermittlung von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler herzustellen, richtet sich nach dem objektiven Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit.

b) Bewirbt ein Handelsunternehmen im Rahmen seines Internetauftritts konkrete Versicherungsprodukte und ermöglicht es den Onlineabschluss von Versicherungsverträgen auf einer Internetseite eines Versicherungsvermittlers, ist auch das Handelsunternehmen Versicherungsvermittler, wenn dem Verbraucher der Wechsel des Betreibers der Internetseite verborgen bleibt.

Welche konkreten Folgen das Urteil für die Vergleichsportale, wie z.B. Check24, haben wird bleibt abzuwarten.

Das vollständige Urteil finden Sie im Anhang.

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