Keine Gesundheitsbewertung bei PKV-Tarifwechsel

dieses Urteil muss man sich merken – strebt ein Kunde einen PKV-Tarifwechsel beim gleichem Versicherer an, so darf dieser unter Umständen auf keiner erneuten Gesundheitsbewertung bestehen. Wenn der neue Tarif einen Risikozuschlag vorsieht, dann gilt der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des erstmaligen Abschlusses des Versicherungsvertrags als Basis für die Risikoeinstufung. So entschied das OLG Karlsruhe in seinem Urteil (Az.: 12 U 106/15) vom 14. Januar 2016. Die Ausführungen dazu können Sie im Artikel im Anhang nachlesen.

Gleichzeitig legte das Gericht in dieser Entscheidung den § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG neu aus. Der Paragraph besagt, dass der Versicherungsnehmer nur dann einen Wechsel in den neuen Tarif von seinem Versicherer verlangen kann, wenn der Zieltarif eine sog. “Mehrleistung” enthält. Bislang verstand man in der Assekuranz die Mehrleistung üblicherweise als größeren Leistungsumfang. Neue Erkenntnis aus dem o.g. Urteil – eine geringere Selbstbeteiligung im Zieltarif stellt eine Mehrleistung dar (!). Der Versicherungsnehmer darf somit auch in einen günstigen PKV-Tarif wechseln, sofern er zu diesem Tarif eine geringere Selbstbeteiligung wählt.

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