Umfang der Risikoermittlung durch den Makler

die kürzlich gefallene Entscheidung des BGH konkretisiert noch ein Mal den Umfang der Risikoerfassung, die dem Versicherungsmakler im Rahmen seiner Tätigkeit obliegt (siehe Anhang). Er ist verpflichtet die konkreten Tätigkeiten des Versicherungsnehmers, welcher dieser im Rahmen seines Betriebs tatsächlich ausübt, aktiv zu erfragen (Risikoermittlung).

Im vorliegenden Fall verklagte ein Offenbauer den Versicherungsmakler auf Schadenersatz, weil dieser bei der Antragsaufnahme zu der Betriebshaftpflichtversicherung keine Fliesenarbeiten erfasst hat. Im Schadenfall aus dieser Tätigkeit hat sich der Versicherer auf die fehlende Angabe berufen und Leistung abgelehnt.

Das Gericht gab dem Kläger recht – der Makler soll demnach sämtliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers inkl. Nebentätigkeiten intensiv erfragen und erfassen.

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