PKV – Notlagentarif

zum 01. August 2013 ist ein neues Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung in Kraft getreten. In Folge dessen sind die deutschen Krankenversicherer nun verpflichtet einen sog. Notlagentarif einzuführen (siehe Beispiel im Anhang).

Der Notlagentarif ist ein Tarif für Versicherte in vorübergehenden finanziellen Notlagen. In ihn können Versicherte umgestellt werden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in einem Zeitraum von sechs Monaten keine Beiträge gezahlt haben. Säumige Beitragszahler können – wenn sie dem nicht widersprochen haben – auch rückwirkend in diesen Tarif gruppiert werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ruhendstellung des Vertrages.

Versicherte im Notlagentarif erhalten Leistungen der Notfallversorgung zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Kinder und Jugendliche im Notlagentarif erhalten darüber hinaus Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen und empfohlene Schutzimpfungen erstattet.

Im Notlagentarif werden keine Alterungsrückstellungen gebildet. Dies ist zur Entlastung der übrigen, vertragstreuen Versicherten notwendig. Die bereits aufgebaute Alterungsrückstellung geht dabei nicht verloren. Zwar wird sie teilweise zur Beitragsminderung im Notlagentarif angerechnet, im Übrigen bleibt sie aber für die spätere Rückkehr des Versicherten in den Normaltarifen geparkt und wird dort verzinst.

Wenn alle Beitragsschulden, Säumniszuschläge und Mahngebühren zurückgezahlt sind, wird der Vertrag ab dem übernächsten Monat automatisch im alten Tarif fortgesetzt.

Bei Fragen zu diesem oder anderen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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