„Der Stubentiger.“ oder „Biss vors Gericht.“
Ein Gast hilft einer Katzenbesitzerin, eine Schlafcouch im Wohnzimmer zu verschieben. Er greift unter das Sofa … und zack! … etwas beißt in seine Hand. Die Katze der Gastgeberin lag dort und reagierte, sagen wir: ziemlich tierisch.
Die Folge für den Besucher: eine Infektion, sechs Operationen und bleibende Beschwerden.
Und für die Tierhalterin? Der Fall landete vor Gericht. Die Frage: „War’s wirklich ein Biss?“
Die Vorinstanzen (Landgericht & Oberlandesgericht) zweifelten am Hergang. War es tatsächlich ein Katzenbiss?
Hätte der Besucher vorsichtiger sein müssen? Lag vielleicht ein „Mitverschulden“ vor? Die Schuld wurde hin- und hergeschoben – inklusive versuchter Einflussnahme der Haftpflichtversicherung als sogenannter Nebenintervenientin.
Der BGH entschied klar: Wenn’s beißt, dann haftet’s! In seinem Urteil vom 26. April 2022 (Az. VI ZR 1321/20) stellte er fest: „Steht fest, dass der Verletzte von einer Katze gebissen wurde, genügt das für die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB – unabhängig davon, wie es genau dazu kam.“
Mit anderen Worten, es spielt keine Rolle:
- ob der Besucher ungeschickt war,
- ob die Katze die „Alleinschuld“ trägt,
- oder ob das Sofa schlicht ein schlechter Ort für Katzenpausen ist.
Außerdem stellte der BGH klar: Ein Versicherer darf der Darstellung der versicherten Hauptpartei nicht widersprechen, wenn diese – wie hier – den Biss einräumt.
Was lernen wir daraus?
- Nur weil ein Tier keine Leine trägt, heißt das nicht, dass es frei von juristischen Konsequenzen ist.
- Das Recht kann auch mit Samtpfoten zuschlagen ohne seine Krallen zu verlieren.
- Und Katzen? Die bleiben einfach Katzen: mal schnurrend, mal kratzbürstig aber immer haftungsrelevant.
Unser Fazit:
Auch die süßeste Katze kann gefährlich sein – und echte Haftung auslösen.
