Kein Versicherungsschutz für Katze, Golduhr, Tinnitus und falsche Polizisten

die Aussage, dass sich die deutschen Gerichte immer zugunsten von Versicherungskunden entscheiden, wurde in den letzten Wochen gleich viermal widerlegt.

Im ersten Fall ging es um eine entwendete hochwertige Uhr, die der Bestohlene ungeachtet der Entschädigungsgrenze für Wertsachen mit vollem Wiederbeschaffungswert aus seiner Hausratversicherung entschädigt haben wollte. Der Versicherer zahlte 20.000.- EUR, der Kunde begehrte 80.000.- EUR. Nach der Entscheidung vom Oberlandesgericht in zweiter Instanz durfte der Versicherer bei seiner Leistungsgrenze bleiben, da die Uhr außerhalb vom Tresor aufbewahrt wurde.  Nach Ansicht des Richters  müsse ein durchschnittlicher Verbraucher mit einer Leistungseinschränkung rechnen, wenn der hochwertige Schmuck ohne Sicherung verwahrt wird. Hier gibt es Einzelheiten.

Auch im zweiten Fall wurde der beklagte Versicherer anschließend in der Richtigkeit seiner Schadenregulierung bestätigt. Geklagt hat ein Motorradfahrer, der auf Weg zur Arbeit verunglückt war. Der Unfall ging relativ glimpflich aus – Stauchungen und Prellungen waren die schlimmsten Folgen, die die Ärzte unmittelbar nach dem Unfall diagnostiziert haben. Einige Wochen nach dem Vorfall fiel dem Versicherten allerdings der Tinnitus mit Schwindelerscheinungen auf, weswegen er nachträglich eine Entschädigung für die Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls von seiner Berufsgenossenschaft verlangt hat. Der Fall landete vor Gericht. In der Urteilsbegründung führte der Richter aus, dass der Zusammenhang zwischen dem Tinnitus und dem Verkehrsunfall seitens Versicherten nicht  hinreichend belegt werden konnte. Hier können Sie mehr nachlesen.

Im nächsten Fall beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob ein Trickdiebstahl zur Leistungspflicht eines Versicherers aus einer Hausratversicherung führe. Der Schadenhergang gleicht einem Krimi. Die Versicherungsnehmerin erhielt eine Tages einen Anruf von vermeintlichen Polizisten. Die Anrufer teilten ihr mit, dass infolge von Ermittlungen ein Telefonat abgehört wurde in dem der Raub an der Wohnung der Dame angekündigt wurde. Vorbeugend sollte die Betroffene ihren Schmuck im Wert von 65.000 Euro in einer Mülltonne im Hof verstecken. Die Frau folgte den Anweisungen und wurde so zum Opfer des Schwindels. Sie meldete den Schaden ihrer Hausratversicherung und erhielt eine Leistungsabsage. Die Richter heben dem Versicherer im nachfolgenden Gerichtsfall recht gegeben – es bestand zu keinem Zeitpunkt Gefahr für Leben oder Gesundheit der Frau, daher sei der Tatbestand des Raubes nicht erfüllt. Über den Link kommen Sie zum Medienartikel.

Noch skurriler ging es im Fall vom Arbeitnehmer, dem die Sorge um seine Katze zum Verhängnis wurde. Von der Arbeit kommend, befand er sich auf seinem Grundstück unterwegs zum Haus. Um Ausschau nach seiner Katze zu halten hat er den versicherungsrelevanten „direkten Weg von der Arbeit“ auf eine Distanz von einem Meter verlassen und ist dort unglücklich auf dem Rasen ausgerutscht. Der Versicherte klagte auf Leistung für Wegeunfall aus seiner gesetzlichen Unfallversicherung. Auch hier durfte die Berufsgenossenschaft nach richterlicher Entscheidung dem Mann die Leistung versagen. Auch der geringste privat motivierte Umweg würde nach Ansicht von Sozialgericht Landshut den Versicherungsschutz gefährden. Mehr Informationen zum Fall bekommen Sie hier.

Bildquelle: Elnur / fotolia.com

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