Versicherer muss Rechnungsversand zur KFZ-Versicherung beweisen

es ist ein ewiges Dilemma in der KFZ-Versicherung – der Kunde hat die fällige Rechnung offen, und ein Kaskoschaden tritt ein. Stress für alle beteiligten ist dabei vorprogrammiert. Die Situation richten muss, wie so oft in solchen Fällen, der Versicherungsvermittler. Als Vollprofi muss er in dieser meist emotionsgeladenen Lage kühlen Kopf bewahren und ganz pragmatisch nach Fakten suchen. Zu klären ist zunächst ob es sich bei der fälligen Rechnung um eine Folgeprämie oder eine Erstprämie zum Vertrag handelt, denn die Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und den Fortbestand des Vertrages können in beiden Fällen schwerwiegende Unterschiede aufweisen.

Bei einer versäumten Folgeprämie sind die Konsequenzen für den Vertrag, bestimmt im §38 VVG, eher mild. Für den Versicherungsschutz reicht es, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist begleicht. Der Rücktritt des Versicherers vom Vertrag (rückwirkende Aufhebung des Versicherungsschutzes) ist hier gänzlich ausgeschlossen. Und auch das Recht des Versicherers zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages ist in solchem Fall eingeschränkt. Er muss den so gekündigten Vertrag sogar wieder in Kraft setzen, sofern der Kunde innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Begleichung der Rechnung nachholt.

Ernst wird es bei der Erstprämie zur KFZ-Versicherung. Bezahlt sie der Kunde nicht rechtzeitig, ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt „solange die Zahlung nicht bewirkt ist“ (§37 VVG). Auch ist der Versicherer in solchem Fall frei von der Entschädigungsleistung.

Die o.g. Folgen für den Vertrag treten allerdings nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat, mit anderen Worten sie verschuldet hat. Es gibt eine Reihe von Härtefällen, die den Kunden entlasten können, zum Beispiel ein Krankenhausaufenthalt infolge eines schweren Unfalls o.Ä. Geldmangel oder notorische Vergesslichkeit zählen nicht dazu.

Nach dem aktuellen Urteil vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart darf ein Versicherungsnehmer seinen Zahlungsverzug jedoch auch damit begründen, keine Rechnung zu seiner KFZ-Versicherung erhalten zu haben. Im konkret verhandelten Fall auferlegten die Richter dem Versicherer die Pflicht zum Nachweis über den Rechnungszugang beim Versicherungsnehmer. Zuvor hat der Versicherer dem Kunden die Entschädigungszahlung aus seiner Kaskoversicherung wegen Nichtzahlung der Erstprämie verweigert.

Einzelheiten zum Fall gibt es hier: http://www.sueddeutsche.de/news/wirtschaft/verbraucher-versicherer-muss-rechnungszugang-bei-erstpraemie-nachweisen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-160209-99-596232

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Versicherer muss Rechnungszugang zur KFZ-Versicherung nachweisen