Keine Haftung für Stehpinkler

die Mieter dürfen im Stehen urinieren – so entschied kürzlich das Landgericht Düsseldorf (Az.: 12 S 13/15). Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stand ein Streit um die Schäden an empfindlichen Natursteinböden in Bad und Gäste-WC einer Luxuswohnung. Diese sah der Vermieter der Wohnung durch die Kleinspritzer entstanden, die der ausgezogene Mieter durch das Stehpinkeln schuldhaft verursacht hätte. Der Mieter wies die Schadenerstansprüche zurück und der Fall landete vor Gericht. Mehr dazu können Sie unter dem Link nachlesen: http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/stehpinkler-urteil-in-duesseldorf-steter-tropfen-hoehlt-den-stein/12580446.html#

Die Begründung des Richters könnte nun weite Kreise schlagen, und sogar manch einen Familiensegen stören. Denn, nach seiner Ansicht, “das Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung bei männlichen Personen nicht unüblich ist”. Im richterlichen Spruch ist sogar von “unvermeidbaren Kleinspritzern” die Rede. Solche Billigung eines rudimentären männlichen Verhaltens in sanitären Einrichtungen wird bei einigen Hausfrauen sicherlich keinen Anklang finden)))

Uns interessieren jedoch in erster Linie die Folgen dieser Gerichtsentscheidung für evtl. Schadenregulierung durch einen Versicherer, denn dieser wäre sicherlich die nächste Instanz für die geschädigte Partei bei der Suche nach einem Schadenersatzträger nachdem der Stehpinkler selbst nicht belangt werden könnte. Weder der Privathaftpflichtversicherung des Mieters noch der Wohngebäudeversicherung des Vermieters wäre die Schadenregulierung in diesem Fall zuzumuten. Da sich die Verätzung der Oberflächen durch Urinspritzer offensichtlich über einen längeren Zeitabschnitt hingezogen hat, handelt es sich hierbei um einen sog. Allmählichkeitsschaden. Allmählichkeitsschäden gelten bei den gängigen Versicherungspolicen als ausgeschlossen.

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Versicherung zahlt nicht für Stehpinkler